E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2023.205, BB.2023.206 vom 26.03.2024

Hier finden Sie das Urteil BB.2023.205, BB.2023.206 vom 26.03.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2023.205, BB.2023.206

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Rechtsschritt nicht zuständig ist und daher den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden muss. Die Beschwerde hat keinen sachlichen Grund, da C. nicht Eigentümer der beschlagnahmten "Photo Detectors" ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2023.205, BB.2023.206

Datum:

26.03.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 26 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 35 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 376 StPO ;Art. 377 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 81 StPO ;Art. 91 StPO ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2024.26, BP.2024.19

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.26

Nebenverfahren: BP.2024.19

Beschluss vom 26. März 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Viktoria Lantos-Kramis,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Bundesanwaltschaft am 23. Dezember 2019 gestützt auf eine Anzeige des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. Dezember 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.1421 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) vom 13. Dezember 1996 eine Strafuntersuchung eröffnete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend: «Verfahrensakten»], pag. 01-01-0001; 05-00-0001 ff.);

-        der Anzeige des SECO entnommen werden kann, dass die in der Schweiz ansässige Gesellschaft A. AG am 21. November 2019 eine Sendung aus Lettland mit zwei sog. «Photo Detectors» zur Weiterleitung nach China erhalten habe, wobei die Transitabfertigung und Bearbeitung der Sendung durch die Speditionsfirma B. AG, vertreten durch C., erledigt worden sei (Verfahrensakten, pag. 05-00-0001 ff.);

-        die «Photo Detectors» gemäss Abklärungen des SECO für militärische Zwecke besonders konstruiert sei und daher die Durchfuhr den Bestimmungen von Art. 24 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV; SR 946.202.1) unterliege; der Nachweis über den rechtmässigen Versand aus Lettland für das Bestimmungsland China nicht vorgelegen habe, weshalb die Durchfuhr vom SECO verweigert worden sei (Verfahrensakten, pag. 05-00-0001 ff.);

-        mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 die Bundesanwaltschaft die «Photo Detectors» beschlagnahmte (Verfahrensakten, pag. 08-01-0001 f.);

-        die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.19.1421 mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 auf C. ausdehnte (Verfahrensakten, pag. 01-01-0002);

-        C. mit Strafbefehl vom 22. Januar 2024 von der Bundesanwaltschaft wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Art. 3 GKG) schuldig gesprochen worden ist; die Bundesanwaltschaft im Strafbefehl zudem festhielt, dass über die Verwendung der von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten «Photo Detectors» in    einer separaten Verfügung entschieden werde (Verfahrensakten, pag. 03-01-0004 ff.);

-        die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom gleichen Tag die Einziehung und Verwertung der am 21. November 2019 von der Zollstelle Flughafen-Zürich sichergestellten und am 23. Dezember 2019 von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten zwei «Photo Detectors» verfügte (act. 1.2); die Bundesanwaltschaft als Rechtsmittel die Einsprache gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 354 StPO aufführte;

-        gegen diese Verfügung die A. AG bei der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Einsprache erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte; sie zudem beantragte, die zwei «Photo Detectors» seien nicht einzuziehen und nicht zu verwerten bzw. der A. AG herauszugeben (act. 1, S. 2);

-        die Bundesanwaltschaft die Einsprache der A. AG vom 5. Februar 2024 der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts mit Schreiben vom 9. Februar 2024 weiterleitete und sinngemäss ausführte, in der Verfügung vom 22. Januar 2024 sei fälschlicherweise die Einsprache gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 354 StPO anstelle der Beschwerde nach Art. 393 StPO aufgeführt worden, weshalb die Eingabe der A. AG zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer zur weiteren Prüfung weitergeleitet werde (act. 2);

-        die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Februar 2024 aufforderte, die Verfahrensakten bis zum 26. Februar 2024 einzureichen und gleichzeitig anordnete, dass allfällige Vollstreckungshandlungen zu unterlassen seien (act. 3);

-        die Verfahrensakten am 20. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer eingingen (act. 4);

-        die Beschwerdekammer die Parteien mit Schreiben vom 4. März 2024 aufforderte, sich bis zum 14. März 2024 zur Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Beurteilung des Rechtsmittels gegen den Entscheid vom 22. Januar 2024 betreffend beschlagnahmte Gegenstände, der im Rahmen der mit Strafbefehl abgeschlossenen Strafuntersuchung SV.19.1421 ergangen sei, zu äussern (act. 6);

-        die A. AG mit Schreiben vom 13. März 2024 mitteilte, die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzuerkennen (act. 7);

-        die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 13. März 2024 im Wesentlichen ausführte, sie habe das Gefäss einer separaten Verfügung gewählt, weil die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände nach Art. 17 GKG i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO und damit ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person erfolge und sich die genannten Gegenstände gerade nicht im Eigentum der beschuldigten Person befänden (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        vor der materiellen Befassung jede Behörde in jedem Stadium des Verfahrens ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat;

-        mithin zu prüfen ist, ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zuständig ist, darüber zu befinden, ob die Bundesanwaltschaft zu Recht die Einziehung und Verwertung der am 23. Dezember 2019 beschlagnahmten «Photo Detectors» verfügt hat;

-        der Entscheid der Bundesanwaltschaft betreffend die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände im Rahmen des gegen C. geführten Strafverfahrens gefällt worden ist; es sich somit nicht um ein selbständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 376 ff. StPO handelt, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht ausführt;

-        gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden ist, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist; der Endentscheid in Form eines Sachurteils (Art. 351, Art. 81 Abs. 4 lit. c StPO), eines Prozessurteils (Art. 329 Abs. 4 StPO), eines Strafbefehls (Art. 353 Abs 1 lit. h StPO), einer Einstellungsverfügung (Art. 320 StPO) oder einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) ergehen kann (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 267 StPO);

-        die Bundesanwaltschaft mithin über die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten «Photo Detectors» im Strafbefehl betreffend C. hätte befinden müssen und nicht in einer separaten Verfügung;

-        dies ungeachtet der Tatsache gilt, dass C. nicht Eigentümer der «Photo Detectors» ist;

-        die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände, welche eingezogen werden, von Gesetzes wegen Inhalt des Strafbefehls bildet (Art. 353 Abs. 1 lit. h StPO);

-        der Rechtsbehelf gegen den Strafbefehl die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft ist (Art. 354 StPO);

-        auf die Einsprache der Beschwerdeführerin daher mangels sachlicher Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten und diese gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten ist;

-        keine Kosten zu erheben sind.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 26. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Viktoria Lantos-Kramis (unter Beilage einer Kopie von act. 8)

- Bundesanwaltschaft, Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes (unter Beilage einer Kopie von act. 7)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.